Reverse Charge Rechnung: Erstellung und Anwendung erklärt.

Dominik Sobaniec

Auch schon mal ganz legal eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt?

Beim Reverse-Charge-Verfahren ist das sogar ein Muss!

Wer international Geschäfte abwickelt, kommt früher oder später mit dem Reverse-Charge-Verfahren in Kontakt. Dieses umgekehrte Besteuerungsverfahren sorgt dafür, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt – eine wichtige Regelung im grenzüberschreitenden B2B-Verkehr innerhalb der EU und darüber hinaus.

  • Doch wann genau gilt Reverse Charge?
  • Wie muss eine entsprechende Rechnung aussehen?
  • Und welche typischen Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?

In diesem Leitfaden erklären wir Schritt für Schritt, was eine Reverse Charge Rechnung ist, wie Sie diese korrekt erstellen und welche Vorteile das Verfahren für Ihr Unternehmen bringen kann.

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Was ist eine Reverse Charge Rechnung?

💡 Beim Reverse‑Charge‑Verfahren erfolgt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft:

Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Die Rechnung wird dabei Netto, also ohne Umsatzsteuerausweis, gestellt, mit einem expliziten Hinweis wie etwa Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das Verfahren greift typischerweise im B2B‑Bereich, etwa bei grenzüberschreitenden Geschäften oder bestimmten inländischen Leistungen wie Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Lieferungen bestimmter Waren.

Wann wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?

💡 Das Reverse-Charge-Verfahren kehrt die Steuerlast um:

Statt der leistende Unternehmer trägt der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer – gemäß § 13b UStG. Es gilt nur für bestimmte Konstellationen und betrifft ausschließlich Geschäftskunden (B2B).

Typische Anwendungsfälle

💡 Leistungen aus dem Ausland (B2B innerhalb & außerhalb der EU):

Ein polnisches Softwareunternehmen stellt einem deutschen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der deutsche Kunde berechnet die Steuer selbst und führt sie ans Finanzamt ab.

💡 Bauleistungen im Inland:

Ein Elektriker führt Arbeiten für ein Bauunternehmen aus, das selbst regelmäßig Bauleistungen anbietet. In diesem Fall übernimmt das Bauunternehmen die Umsatzsteuer.

💡 Besondere Lieferungen und Leistungen in Deutschland:

  • Gas oder Elektrizität
  • Gebäudereinigung
  • Altmetalle oder Schrott
  • Goldlieferungen
  • Mobilfunkgeräte, Tablet‑Computer, Spielekonsolen ab einem Wert von 5.000 EUR

💡 Warum Mobilfunkgeräte?

Diese Kategorien gelten als besonders betrugsanfällig – etwa durch Karussellbetrug. Was ist das nun wieder? Der Karussellbetrug – auch Missing Trader Intra-Community (MTIC) Fraud genannt – nutzt das Prinzip der Umsatzsteuerregelung innerhalb der EU aus, indem zwischen zwei Ländern Waren verkauft werden und am Ende ein Unternehmen unauffindbar abtaucht. Der Staat bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen. Der Trick dieses Kreislaufes kann beliebig wiederholt werden und hat daher den Namen Karussellbetrug.

Doch durch die Umkehr der Steuerschuld wird die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vermieden und so wird das kriminelle Geschäftsmodell von Missing Tradern unterbunden. Und deshalb greift ab einem Entgelt von 5.000 EUR die Steuerschuldumkehr bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen. Denn Kleinwaren wie Handys oder Computerchips sind hochwertig, sie lassen sich leicht transportieren und so mehrmals im Karussell bewegen.

Schritte zur Erstellung einer Reverse Charge Rechnung

1. Feststellen, ob Reverse Charge zutrifft

Prüfen Sie, ob es sich um einen Fall handelt, in dem die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht – zum Beispiel bei grenzüberschreitenden Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern oder bei bestimmten Inlandsleistungen wie Bauleistungen oder Gebäudereinigung. Es gibt hierfür auch Listen, die die Leistungen klar benennen.1

2. Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen

Da beim Reverse‑Charge-Verfahren der Empfänger die Steuer schuldet, darf die Rechnung keinen Umsatzsteuerbetrag enthalten. Die Erstellung erfolgt netto, also ohne Mehrwertsteuerausweis.

3. Pflichtangaben auf der Rechnung ergänzen

Neben den üblichen Rechnungsbestandteilen (z. B. Lieferant, Empfänger, Leistungsbeschreibung) muss Ihr Dokument folgende Angaben enthalten:

  • USt-IdNr. des leistenden und des empfangenden Unternehmers (sofern vorhanden)
  • Den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, am besten auch in Englisch (VAT due to recipient) bei internationaler Zielgruppe

4. Leistung und Zeitpunkt klar dokumentieren

Geben Sie eindeutig an, um welche Leistung es sich handelt und wann diese erbracht wurde. Das ist wichtig für die korrekte Zuordnung in der Umsatzsteuervoranmeldung.

5. Umsatzsteuervoranmeldung korrekt durchführen

Der Leistungsempfänger (z. B. in Deutschland) trägt die Umsatzsteuer – je nach Art des Umsatzes in den dafür vorgesehenen Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung:

  • z. B. innergemeinschaftliche Leistungen in Zeile 48
  • sonstige steuerpflichtige Leistungen in Zeile 50

Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

Bei Reverse-Charge-Rechnungen kommt es oft zu typischen Fehlern, die zu finanziellen Nachteilen oder Konflikten mit dem Finanzamt führen können. Aber das ist kein Hexenwerk! Wenn Sie die folgenden Ratschläge beherzigen, brauchen Sie sich keine Sorgen machen.

💡 Umsatzsteuer wird fälschlich ausgewiesen:

Auch wenn das Verfahren gilt, wird in manchen Fällen irrtümlich Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Dadurch schuldet der Rechnungssteller diese Steuer – obwohl sie eigentlich der Leistungsempfänger abführen müsste.

💡 Fehlender Hinweis auf die Steuerschuldumkehr:

Wird der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis wie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder ein entsprechender Vermerk in der Landessprache des Empfängers vergessen, kann das zu Nachfragen oder Verweigerung des Vorsteuerabzugs führen.

💡 Fehlende USt-IdNr. (vom Leistenden oder Empfänger):

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Parteien ist zwingend erforderlich. Wird sie nicht genannt, kann das den Vorsteuerabzug verhindern.

💡 Falsche Einordnung der Leistung:

Eine Leistung kann leicht falsch klassifiziert sein – etwa als Bauleistung, obwohl sie lediglich Wartung war. Entfällt die richtige Zuordnung, gilt Reverse Charge unter Umständen nicht.

💡 Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung:

Werden Reverse-Charge-Transaktionen nicht in den korrekten Zeilen der Voranmeldung angegeben, entsteht schnell Nachzahlungsbedarf oder es kommt zu Bußgeldern.

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens für Unternehmen

Das Reverse-Charge-Verfahren bietet sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden eine Reihe handfester Vorteile:

Für Unternehmen – Leistungserbringer und Leistungsempfänger

💡 Es sind weniger Verwaltungsaufwand und Compliance-Kosten nötig:

Leistungserbringer müssen keine Umsatzsteuer berechnen, ausweisen oder abführen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen entfällt für sie die Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung im Empfängerland und damit verbundene Meldepflichten.

💡 Effiziente Rechnungsstellung & Liquidität:

Der Leistungsempfänger zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das verhindert, dass er die Steuer vorgestreckt zahlen muss und verbessert somit die eigene Liquidität.

💡 Verringerung des Risikos von Steuerbetrug:

Indem die Steuerpflicht auf den Empfänger verlagert wird, wird die Struktur für sogenannte Karussellbetrügereien deutlich geschwächt.

Wie Wise Ihre internationalen Zahlungen optimiert

💡 Einfachere grenzüberschreitende B2B-Kommunikation:

Wenn Sie einem ausländischen Geschäftskunden eine Reverse-Charge-Rechnung stellen, erhalten Sie typischerweise eine Netto-Rechnung (ohne Umsatzsteuer). Mit Wise Business können Sie Zahlungen in über 40 Währungen halten und mit lokalen Kontodetails in etwa 9 Währungen empfangen – darunter EUR, USD und GBP. Dadurch wirken internationale Zahlungen für beide Seiten wie Inlandszahlungen, was den Zahlungsprozess erheblich vereinfacht und beschleunigt.

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Reverse Charge verhindert Umsatzsteuer im Rechnungsausweis. Entsprechend profitieren Sie von standardisierten und transparenten Zahlungswegen mit Wise, die auf echten (Mid‑Market‑) Wechselkursen basieren – bei Wise gibt es weder versteckte Gebühren noch Aufpreise.

💡 Flüssiger Cashflow ohne monatliche Steuerdiskrepanz:

Bei Reverse-Charge zahlt der Empfänger die Steuer direkt ans Finanzamt, meist gleichzeitig als Input- und Output-Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung. In Verbindung mit Wise’ schnellen internationalen Transfers bedeutet das: Ihre Firma bleibt liquide, ohne Kapital für Umsatzsteuer zwischenlagern zu müssen – und erhält Zahlungen ohne Verzögerung oder Umrechnungsverluste.

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Reverse Charge Rechnung: Effiziente Erstellung und Anwendung

Das Reverse-Charge-Verfahren ist kein kompliziertes Mysterium, sondern ein klar geregeltes steuerliches Instrument, das Unternehmen im internationalen und branchenspezifischen Geschäft entlastet. Wichtig ist, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen kennen, die Pflichtangaben korrekt umsetzen und Fehler vermeiden.

Mit der richtigen Routine in der Rechnungsstellung sparen Sie nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch bares Geld. Und mit einem effizienten Zahlungsdienstleister wie Wise stellen Sie sicher, dass Ihre internationalen Transaktionen genauso reibungslos funktionieren wie Ihre Buchhaltung.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?

Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Anwendung des Reverse‑Charge‑Verfahrens ausgenommen. Falls Sie Leistungen aus dem Ausland beziehen, müssen Sie die Umsatzsteuer dennoch abführen – können sie jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.

Was passiert, wenn auf der Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl Reverse Charge gilt?

Dann muss der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG trotzdem ans Finanzamt abführen. Beim Empfänger entsteht zudem ein Nachteil, da er keinen Vorsteuerabzug erhält – die Rechnung muss korrekt bereinigt werden.

Wer muss beim Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer melden und abführen?

Der Leistungsempfänger – wenn Unternehmer – muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung sowohl als Umsatzsteuer als auch als Vorsteuer angeben (sog. Selbstveranlagung).


Verwendete Quellen (Stand 08.08.2025):
  1. IHK hamburg - Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG)
  3. UStG 1980

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