Reverse Charge im Drittland: Leitfaden für internationale Geschäfte.

Dominik Sobaniec

Wer hätte gedacht, dass Reverse-Charge-Regeln im Drittland so verwirrend sein können? Kennen Sie das, Sie versuchen eine Rechnung zu verfassen, doch die steuerliche Regelung ist nicht eindeutig?

Dieser Leitfaden bringt Licht ins Dunkel. Wir erklären Ihnen klar, was hinter dem Reverse-Charge-Verfahren steckt, wie es im Drittland praktisch zur Anwendung kommt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie kennen sollten. Sie erfahren, welche Vorteile und Herausforderungen sich daraus ergeben und bekommen praxisnahe Tipps zur korrekten Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

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Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Also vereinfacht gesagt, bedeutet Reverse‑Charge‑Verfahren (Steuerschuldumkehr), dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt – vorausgesetzt, es liegt ein B2B‑Geschäft vor und die Leistung ist steuerpflichtig.

Das Verfahren kommt insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen ins Drittland zum Einsatz – also außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, den USA oder Großbritannien. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Umsatzsteuer‑ID ist und die Leistung in seinem Land steuerpflichtig wird.

💡 Kleinunternehmer sind ausgeschlossen:

Sie müssen zwar die Umsatzsteuer abführen, können sie aber nicht als Vorsteuer geltend machen.

Die rechtliche Basis bildet § 13b Absatz 2 UStG, der konkrete Tatbestände nennt, bei denen das Reverse‑Charge‑Verfahren greift – darunter Leistungen wie Werklieferungen, Bauleistungen, Gebäudereinigung sowie Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau und bestimmte High-Tech-Produkte über 5 000 EUR.1

Geregelt wird der Leistungsort im Umsatzsteuerrecht nach § 3a UStG – er liegt beim Leistungsempfänger (bei B2B-Leistungen). Innerhalb der EU basiert diese Regelung auch auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 196 MwStSystRL).2

💡 Wichtig für die Rechnungserstellung:

Der ausländische Anbieter stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit einem deutlichen Hinweis wie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder Reverse Charge. Fehlen diese Angaben, kann der Vorsteuerabzug beim Empfänger verweigert werden.

💡 Buchhalterische Umsetzung in Deutschland:

In der Buchhaltung wird die Umsatzsteuer gleichzeitig als zu zahlende Steuer und als Vorsteuer erfasst – z. B. auf einem Automatikkonto mit Steuerschlüssel § 13b.

💡 Ein Beispiel:

Ein deutsches Software-Unternehmen beauftragt eine US-amerikanische Agentur mit der Erstellung einer Marketingkampagne. Die Agentur stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus – mit dem Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. In diesem Fall schuldet das deutsche Software-Unternehmen die Umsatzsteuer in Deutschland, meldet sie über die Umsatzsteuervoranmeldung an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab – sofern es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Mehr Beispiele und Informationen finden Sie hier: Reverse Charge Verfahren: So klappt’s!
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Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen

💡 Vorteile und Herausforderungen des Reverse-Charge-Verfahrens:

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein effektives Instrument zur Betrugsbekämpfung und Steuervereinfachung bei internationalen Geschäften — aber es erfordert sorgfältige Rechnungsstellung, klare Buchungsprozesse und in bestimmten Fällen professionelle Unterstützung, insbesondere bei der Implementierung und in komplexen Einzelfällen.

Die Vorteile

💡 Vereinfachung für den Leistenden im Drittland:

Ausländische Unternehmen müssen sich nicht für steuerliche Zwecke im Empfängerland registrieren oder Umsatzsteuer dort abführen. Das spart viel Bürokratie und Verwaltungsaufwand.

💡 Liquiditätsvorteil für den Leistungserbringer:

Da kein Umsatzsteuerbetrag vorausgezahlt oder verwaltet werden muss, bleibt die Liquidität des Leistenden stabil — das gilt besonders für kleine oder internationale Anbieter.

💡 Erleichterungen für den Leistungsempfänger:

Der Empfänger kann die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und schuldet sie gleichzeitig an das Finanzamt. Das vereinfacht die steuerliche Handhabung im Inland.

💡 Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug:

Durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird Karussellbetrug deutlich erschwert — denn eine Vorsteuererstattung ohne tatsächliche Steuerzahlung wird nahezu unmöglich.

Die Herausforderungen

💡 Komplexität & Unterschiede je Land:

Die Regeln zum Reverse‑Charge variieren je nach Land, Leistungstyp und Status der Vertragspartner. Das erfordert fundierte Kenntnisse oder gegebenenfalls steuerliche Beratung.

💡 Veränderter Verwaltungs- und Buchhaltungsaufwand:

Besonders beim ersten Einsatz müssen bestehende Prozesse angepasst werden. Rechnungen müssen korrekt geprüft und gebucht werden – etwa als Umsatz- und gleichzeitig Vorsteuerposition.

💡 Cashflow-Risiken bei Vorsteuererstattung:

Wenn der Vorsteuerabzug verzögert oder geprüft wird, kann das kurzfristig die Liquidität des Leistungsempfängers belasten.

💡 Benachteiligung von Kleinunternehmern:

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG müssen zwar die Umsatzsteuer im Reverse‑Charge-Verfahren abführen, können sie aber nicht als Vorsteuer ziehen. Das entsteht für sie zu einer echten finanziellen Belastung.

Tipps zur korrekten Umsetzung in Ihrem Unternehmen

Mit den folgenden Tipps sorgen Sie dafür, dass das Reverse-Charge-Verfahren in Ihrem Unternehmen nicht nur rechtssicher abläuft, sondern auch effizient umgesetzt wird.

💡 Voraussetzungen prüfen: Unternehmerstatus & USt‑ID:

  • Stellen Sie sicher, dass sowohl Sie als Leistungsempfänger als auch Ihr ausländischer Dienstleister Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt‑ID) sind – nur dann darf das Reverse‑Charge‑Verfahren angewandt werden.
  • Prüfen Sie gegebenenfalls die Gültigkeit der USt‑ID, etwa über das Bundeszentralamt für Steuern oder Online-Dienste.

💡 Rechnungen korrekt ausstellen / verarbeiten:

  • Ausländische Dienstleister dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen deutlich den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder Reverse Charge auf der Rechnung vermerken.
  • Wichtige Pflichtangaben wie Netto-Entgelt, USt‑IDs beider Parteien, Leistungsbeschreibung und Datum dürfen nicht fehlen – nur so bleibt die Rechnung steuerlich wirksam.

💡 Umsatzsteuer in der USt‑VA / Jahreserklärung:

  • Als Leistungsempfänger tragen Sie die Umsatzsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung aus – und ziehen sie gleichzeitig als Vorsteuer ab (sofern berechtigt)
  • Nutzen Sie die dafür vorgesehenen Felder in der Steuererklärung

💡 Automatisierte Buchhaltung & Software nutzen:

  • Setzen Sie idealerweise Buchhaltungssoftware ein (z. B. sevDesk, Lexware, WISO), um Reverse‑Charge-Buchungen automatisch zu erfassen und Fehler zu reduzieren.
  • Automatisierung hilft insbesondere bei wiederkehrenden Auslandsleistungen, Abwicklung und Dokumentation im Fluss zu halten.

💡 Vorsicht bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG):

  • Auch Kleinunternehmer müssen bei Leistungsempfang aus Drittland das Reverse‑Charge‑Verfahren anwenden und Umsatzsteuer abführen – allerdings ohne Vorsteuerabzug.
  • Diese besondere Regelung kann finanzielle Belastungen bedeuten – informieren Sie sich unbedingt vorher was in Ihrem individuellen Fall geschieht.

💡 Klare vertragliche Regelungen:

  • Vereinbaren Sie im Vertrag explizit das Reverse‑Charge‑Verfahren, um Missverständnisse zu vermeiden. Erwägen Sie klare Klauseln zur Steuerhaftung und zur korrekten Rechnungsstellung.
  • So sichern Sie sich als auch den Dienstleister ab.

Wie Wise Ihre internationalen Zahlungen optimiert

Für Unternehmen, die regelmäßig Leistungen aus dem Drittland erhalten und das Reverse‑Charge‑Verfahren nutzen, ist Wise wie ein effizienter Helfer im Hintergrund – einfach, kostengünstig und verlässlich:

💡 Transparente und faire Gebühren:

Wise zieht keine versteckten Kosten ab, sondern bietet internationale Zahlungen zu günstigen und klar kommunizierten Gebühren, zum garantierten Wechselkurs (Mid‑Market‑Rate). Gerade bei regelmäßigen Zahlungen an Dienstleister im Drittland spart das spürbar Kosten gegenüber traditionellen Banküberweisungen.

💡 Effiziente Abwicklung von Drittlandsleistungen:

Da im Reverse-Charge-Verfahren der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlt, liegt der Fokus für viele Unternehmen auf reibungslosem Zahlungsverkehr ins Ausland. Wise ermöglicht schnelle und zuverlässige Transfers in Währungen weltweit – besonders hilfreich, wenn Leistungen aus Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz stammen.

💡 Schnell und nachvollziehbar:

Wise bietet oft günstigere und schnellere Überweisungen als herkömmliche Banken. Das hilft gerade beim Verrechnen von Reverse-Charge-Rechnungen, da es weniger Verwaltungsverzug, mehr für Sie Liquidität bedeutet. Hinzukommnt, dass alle Transaktionen bei Wise digital nachvollziehbar und dokumentiert sind – inklusive Gebühren und Wechselkursen. Das ist bei Reverse-Charge-Fällen von Vorteil, in denen korrekte Buchhaltung und vollständige Unterlagen für die Umsatzsteuervoranmeldung unerlässlich sind.

💡 Viele Funktionen und Vorteile:

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💡 Verifizieren:

Laden Sie ein gültiges Ausweisdokument hoch. Bei Business-Konten zusätzlich Infos zur Firma.

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Reverse Charge im Drittland: Effiziente Lösungen für internationale Geschäfte

Im internationalen Geschäftsumfeld werden steuerliche Prozesse oft komplex – gerade wenn Leistungen über Grenzen hinweg erworben werden. Das Reverse‑Charge‑Verfahren bietet dabei eine effiziente Lösung: Statt sich mit ausländischen Steueranforderungen und Registrierungspflichten auseinanderzusetzen, bleibt die Umsatzsteuer beim Empfänger — schnell, transparent und regelkonform gemäß § 13b UStG.

Wie wirkt sich das konkret im Alltag aus? Nehmen wir einen deutschen Dienstleister, der regelmäßig Leistungen von einem Anbieter in der Schweiz oder den USA bezieht. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren braucht sich dieser Anbieter nicht in Deutschland steuerlich zu registrieren. Der deutsche Empfänger übernimmt die Umsatzsteuer (netto-Rechnung mit Hinweis Reverse Charge) und kann sie als Vorsteuer geltend machen – das spart Zeit, Verwaltungsaufwand und minimiert Risiken

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Häufig gestellte Fragen

Muss der ausländische Dienstleister eine deutsche Umsatzsteuer‑ID mitliefern?

Ja, auf jeden Fall!! Damit die Umkehr der Steuerschuldnerschaft korrekt greift, muss der ausländische Unternehmer – sofern er innerhalb der EU operiert – seine gültige Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer auf der Rechnung ausweisen. Fehlende USt‑IDs können dazu führen, dass die Rechnung steuerlich nicht anerkannt oder der Vorsteuerabzug verweigert wird.

Was passiert, wenn bei Reverse‑Charge-Rechnungen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird?

Eine Rechnung aus dem Drittland darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Erfolgt dies dennoch, entsteht das Risiko, dass das Finanzamt sowohl den Vorsteuerabzug verweigert als auch mögliche Nachzahlungen fordert. Wichtig ist der Nettonennbetrag und der klare Hinweis auf Reverse Charge oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Gilt Reverse Charge auch bei Lieferungen an Kleinunternehmer?

Ja – aber mit Einschränkungen: Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen die Umsatzsteuer im Reverse‑Charge‑Verfahren abführen, wenn sie Leistungen aus dem Drittland beziehen. Allerdings können sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das sollten Sie dringend bei Ihrer Kalkulation berücksichtigen.


Verwendete Quellen (Stand 21.08.2025):
  1. IHK Hamburg - Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Punkt 10
  2. Mehrwertsteuersystemrichtlinie

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